

2.1 Für gesetzlich Krankenversicherte
Für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist die Hardtwaldklinik I berechtigt, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen nach vorheriger Bewilligung durchzuführen. Eine primäre Zuständigkeit der GKV für stationäre medizinische Rehabilitation liegt nur bei solchen Versicherten vor, die keine oder noch nicht lange Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (z. B. Selbständige, Rentner, Schüler, Studenten, Berufsanfänger). Bei allen anderen ist vorrangig die Rentenversicherung für die stationäre medizinische Rehabilitation zuständig.
2.2 Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherungsträger
Über den Hausarzt ist ein Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Vordrucke sind bei der jeweiligen Krankenkasse erhältlich. Die Bewilligung wird dem Antragsteller vom Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Eilfälle bitten wir kenntlich zu machen.
In dringenden Fällen werden die Aufnahmeformalitäten innerhalb kürzester Zeit tele-fonisch geregelt.
Bei Unklarheiten bezüglich der Indikation stehen Ihnen der aufnehmende Facharzt oder der Chefarzt der jeweiligen Abteilung telefonisch zur Verfügung. Auskunft über die jeweils aktuellen Aufnahmebedingungen geben wir Ihnen gerne unter den Telefonnummern:
2.3 Für privat Krankenversicherte
Bei den privaten Krankenkassen (PKV) und bei den Beihilfestellen wird die Hardtwaldklinik I als sog. gemischte Krankenanstalt geführt. Sie ist somit – nach vorheriger Bewilligung – zugelassen für die Durchführung sowohl von stationärer Krankenhausbehandlung als auch für die Durchführung von stationärer medizinischer Rehabilitation bzw. Sanatoriumsbehandlung (Postbeamten B nur Reha- bzw. Sanatoriumsbehandlung) im Auftrag der PKV. Der Kostenträger entscheidet aufgrund der vorgelegten ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung, ob bei ihnen eine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt oder eine stationäre medizinische Rehabilitation bzw. Sanatoriumsbehandlung ausreichend ist. Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden in vollem Umfang durch die privaten Krankenkassen übernommen; die Kosten für eine Sanatoriumsbehandlung im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Bei neurologischen Krankheitsbildern erfolgt eine Unterbringung auf der Privatstation von Herrn Prof. Dr. Welter.
2.4 Für Beihilfeberechtigte
Die Hardtwaldklinik I ist nach § 30 GWO als beihilfefähig anerkannt. Die Kosten werden sowohl für die stationäre Krankenhausbehandlung als auch für die stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung bzw. Sanatoriumsbehandlung übernommen. Beihilfeberechtigte stellen ihren Kostenantrag mit Hilfe eines ärztlichen Attests parallel bei der Beihilfestelle und bei der privaten Krankenversicherung.
2.5 Selbstzahler
Selbstzahler zahlen den jeweils gültigen Pflegesatz, der auch
Privatkrankenversicherten in Rechnung gestellt wird. Bei
neurologischen Krankheitsbildern erfolgt eine Unterbringung auf der
Privatstation von Herrn Prof. Dr. Welter.
Bitte teilen Sie Ihrem Kostenträger parallel zur Antragstellung
Ihren Wunsch mit, die Rehabilitationsmaßnahme in unserem Haus
durchführen zu wollen. Weiterhin wichtig ist, dass die
Kostenübernahme vor der stationären Aufnahme schriftlich
vorliegt.
3.1 Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
Wie bereits oben erwähnt, sind für bestimmte
Versichertengruppen, wie beispielsweise Rentner, Schüler, Studenten
oder Berufsanfänger, meistens die gesetzlichen Krankenkassen als
Kostenträger zuständig.
Der folgende Hinweis gilt für Rehabilitationsbehandlungen in der
Neurologischen Rehabilitation und Neurologischen Frührehabilitation
Phasen D und C; Abteilung Psychiatrie/ Psychotherapie und Abteilung
Psychotherapie/Psychosomatik (Dependance):
Sollte Ihr einweisender Arzt Ihnen einen Vordruck „Verordnung von
Krankenhausbehandlung“ im Sinne des § 39 SGB V ausstellen, ist die
Behandlung nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung Ihrer
Krankenkasse möglich. Diese Einzelfallentscheidung benötigt die
Hardtwaldklinik I vor der Aufnahme in schriftlicher Form.
3.2 Akute Krankenhausbehandlung für Patientinnen und Patienten der Neurologischen Frührehabilitationsphase B
Diese Behandlungsphase trifft auf Patientinnen und Patienten zu,
bei denen bei vordringlich bestehendem akutstationären
Behandlungsbedarf gleichzeitig Rehabilitationsbedarf besteht. Die
Rehabilitationsfähigkeit kann erheblich eingeschränkt und die
Rehabilitationsprognose oftmals unsicher sein.
Da es sich bei dieser Behandlungsart um eine stationäre
Krankenhausbehandlung (Akutstatus) handelt, ist vor der Aufnahme
keine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse notwendig.
Für Fragen hierzu stehen Ihnen gern unsere Verwaltung (Frau
Dehnert), Tel. 05626 / 87-954, unsere Stationsmanagerin (Frau
Timmer), Tel. 05626 / 87-364 oder das Wicker-Servicezentrum in Bad
Wildungen, Tel. 05621 / 806-214, zur Verfügung.
3.3 Anschlussheilbehandlung (AHB); Neurologie
Hierbei handelt es sich um einen Wechsel vom Akutkrankenhaus in
die AHB-Klinik innerhalb von 14 Tagen nach der
Krankenhausentlassung. Das abgebende Akutkrankenhaus füllt den
AHB-Vordruck (mit ärztlichem Befundbericht) aus und sendet die
Unterlagen an die AHB-Klinik und parallel an den zuständigen
Kostenträger. Beide Kliniken arbeiten eng zusammen und informieren
sich bezüglich Eilbedürftigkeit und Indikationsklärung
telefonisch.
In der AHB können sämtliche ergänzend notwendige diagnostische
Maßnahmen, die etwa den Patienten in der Akutphase übermäßig
belastet hätten, ebenso wie erforderliche Kontrolluntersuchungen
durchgeführt werden. Nicht selten ergeben sich auch im Laufe der
längeren Beobachtung neue diagnostische Aspekte und damit weitere
therapeutische Ansätze. Unsere diagnostischen Einrichtungen
entsprechen denen eines modernen Schwerpunktkrankenhauses.
Es ist unbedingt erforderlich, den Patientinnen und Patienten
Röntgenbilder und Arztberichte mitzugeben bzw. diese der Klinik
direkt zur Verfügung zu stellen, um unnötige
Wiederholungsdiagnostik zu vermeiden und gezielt behandeln zu
können!
Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang
mit der Beantragung und Organisation einer Rehabilitationsmaßnahme
oder eines Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung. Nutzen Sie daher
die Möglichkeit, uns telefonisch zu kontaktieren und von unseren
Erfahrungen und Kooperationen zu den einzelnen Kostenträgern zu
profitieren.
Melden Sie sich bitte unter den folgenden Telefon-Nr.:
Aufnahmebüro in der Hardtwaldklinik I
Frau
Müller
05626 87-952
Frau
Lohr
05626 87-984
Frau Lautenbach
05626 87-952

oder
Wicker-Servicezentrum Dr. med. Jochen Keute, Telefon
05621 806-213,
E-Mail wicker-servicezentrum@wicker.de
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Aktualisiert am 07.04.2008